Der zentrale Auftrag des Aktiengesetzes von Delaware findet sich unter Abschnitt 141(a), wonach das Geschäft und die Angelegenheiten jeder Aktiengesellschaft in Delaware von oder unter Anleitung des Vorstands geführt werden. Im Hinblick auf ihre Pflicht zur Steuerung und Überwachung der Geschäftsführung der Aktiengesellschaft unterliegen die Vorstände bestimmten Treue- und Sorgfaltspflichten.
Business Judgment Rule: Obgleich einige Grundlagengeschäfte der Zustimmung der Gesellschafter sowie der Genehmigung durch den Vorstand bedürfen, ist der Vorstand im Allgemeinen ermächtigt und verpflichtet, unternehmerische Entscheidungen für die Gesellschaft zu treffen. Einschlägige Entscheidungen umfassen etwa das Aufstellen und Überwachen von langfristigen Geschäftsplänen und von Strategien, sowie die Einstellung bzw. Kündigung von leitenden Angestellten. Das Gesetz gestattet den Vorstandsmitgliedern bei diesen Entscheidungen eine bestimmte positive Vermutung – die sogenannte Business Judgment Rule – nach welcher ein Gericht solche Entscheidungen im Nachgang nicht anzweifeln wird, sofern sich die Mehrheit der Vorstandmitglieder sich bei der Entscheidung nicht in einem Interessenkonflikt befand (siehe nachstehend “Treuepflichten”) und die Vorstände bei ihrer Entscheidung die erforderliche Verkehrssorgfalt haben walten lassen und in gutem Glauben handelten. Die Business Judgment Rule gilt auch bei unternehmerischen Entscheidungen, welche negative Konsequenzen nach sich ziehen und sie ist das Kernstück des Aktienrechts von Delaware.
Treuepflichten: In groben Zügen unterliegen die Vorstände im Rahmen ihrer Treuepflicht der Vorgabe, in gutem Glauben und im besten Interesse der Gesellschaft zu handeln und dementsprechend keine Handlungen vorzunehmen, die der Gesellschaft schaden könnten.
Im Grundsatz soll die Treuepflicht sicherstellen, dass die Aktiengesellschaft in Übereinstimmung mit ihrer Satzung in Delaware handelt, welche der Gesellschaft üblicherweise gestattet, jedwedem rechtmäßigen Geschäft in rechtmäßiger Art und Weise nachzugehen. Ein Vorstandsmitglied darf daher eine in Delaware eingetragene Aktiengesellschaft nicht dazu veranlassen, das Recht zu verletzen, um einen Gewinn zu erzielen. Vielmehr müssen Vorstandsmitglieder in gutem Glauben Anstrengungen dahingehend unternehmen, dass die Aktiengesellschaft Vorkehrungen einrichtet, welche das Handeln im Einklang mit den einschlägigen rechtlichen Vorschriften (etwa umwelt-, arbeits- oder strafrechtliche Vorschriften) sicherstellen und darüber wachen, dass die Handlungen der leitenden Angestellten im Einklang mit diesen Vorschriften stehen. Auch wenn das Aktienrecht in Delaware Vorstandsmitgliedern einen weiten Ermessensspielraum dahingehend zugesteht, in welcher Weise die Gesellschaft ihre Gewinne erzielt, sind sie im Rahmen ihrer Treuepflichten gehalten, eine gesetzlich zulässige und ethisch vertretbare Vorgehensweise zu ermitteln, um das beste Resultat für die Gesellschafter der Aktiengesellschaft zu erzielen.
Die Treuepflicht verbietet es Vorstandsmitgliedern ferner ihre Organstellung einzusetzen, um ihre persönlichen Interessen zu verfolgen. Das Recht in Delaware verpflichtet Vorstandsmitglieder dazu, ihre Leistung in den Dienst der Gesellschaft und der Gesellschafter zu stellen, ohne dabei auf die eigenen Interessen zu achten. Dementsprechend ist es Vorstandsmitgliedern gemäß ihrer Treuepflicht verboten, die Aktiengesellschaft an einem unlauteren Geschäftsvorgang zu beteiligen, an welchem sie selbst ein Interesse haben oder unverhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Organstellung als Vorstandsmitglied aufrechtzuerhalten oder von der Verwendung vertraulicher Geschäftsinformationen zu profitieren. Allgemein formuliert verbietet die Treuepflicht jedes Handeln, das die Belange der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter den persönlichen Beweggründen der Vorstände unterordnet.
Wenn die Mehrheit des Vorstands an einem Geschäftsvorgang, der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist, ein gegenläufiges Interesse hat, wird die Vorstandsentscheidung möglicherweise nicht von der Business Judgment Rule gestützt. Stattdessen werden die Gerichte in Delaware in diesem Fall von den Vorständen grundsätzlich verlangen, dass sie nachweisen, dass dieses Insichgeschäft gegenüber der Gesellschaft vollkommen angemessen war. Aus diesem Grund halten die Gerichte in Delaware Vorstände mit eigenen Interessen dazu an, verfahrenstechnische Schutzmechanismen einzurichten – wie z. B. die Hinzuziehung unabhängiger und unparteilicher Entscheidungsträger – die an der Sicherstellung der Lauterkeit des jeweiligen Geschäfts mitwirken. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in Delaware sich das Ziel gesetzt, Minderheitsaktionäre zu schützen. Daher sind Grundlagengeschäfte einer Gesellschaft mit einem Mehrheitsaktionär selbst dann einer umfassenden Angemessenheitsprüfung zu unterziehen, wenn verfahrenstechnische Schutzmechanismen eingerichtet wurden.
Sorgfaltspflicht: Bei der Leitung und Überwachung des Geschäfts und der Angelegenheiten der Gesellschaft müssen Vorstände eigene Entscheidungen treffen, sich aber auch auf Weisungsempfänger verlassen. Im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht müssen Vorstandsmitglieder unternehmerische Entscheidungen in sachkundiger Art und Weise treffen, wobei jedoch die Tatsache anerkannt wird, dass Vorstände fortwährend Entscheidungen treffen müssen und nicht auf jede Entscheidung übermäßig viel Zeit verwenden können. Insofern müssen Vorstände nicht sämtliche verfügbaren Informationen in ihren Entscheidungsprozess einbeziehen, sondern nur diejenigen Gesichtspunkte berücksichtigen, welche für die jeweilige Entscheidung wesentlich sind. Gleichwohl wird von Vorständen hinsichtlich der Bewertung dieser Gesichtspunkte verlangt, dass sie die ihnen von der Geschäftsleitung zur Verfügung gestellten Informationen kritisch prüfen und diese nicht ohne genauere Betrachtung und Erwägung übernehmen.
Ob Vorstände ihrer Sorgfaltspflicht genügt haben, hängt typischerweise von den jeweiligen Umständen des Falls ab. Die Gerichte in Delaware hinterfragen dabei zumeist, wie viel Zeit den Vorständen für die Prüfung der Informationslage zur Verfügung stand, welche Informationen von ihnen geprüft wurden, wie eingehend diese Prüfung erfolgte und ob in rechtlicher oder finanzieller Hinsicht zusätzliche Expertise herangezogen wurde. Da sorgfältig handelnde Gesellschafter kein Interesse daran hätten, dass in gutem Glauben getroffene, jedoch unvermeidlich risikoreiche unternehmerische Entscheidungen später wegen mangelnder Sorgfalt in Zweifel gezogen werden, zieht das Recht in Delaware grundsätzlich den Maßstab der “groben Fahrlässigkeit” heran, um festzustellen, ob Vorstände ihrer Sorgfaltspflicht gerecht geworden sind. Mit anderen Worten wird erwartet, dass Vorstandsmitglieder mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt handeln, jedoch konzentrieren sich die Gerichte in Delaware bei der Feststellung dieser Tatsache nur auf grobe Abweichungen von den Entscheidungen, die ein sorgfältig handelnder Geschäftsmann getroffen hätte. Darüber hinaus gestattet das Recht in Delaware einer Aktiengesellschaft die Aufnahme von Satzungsbestimmungen, wonach die persönliche Vermögenshaftung eines Vorstands für eine Sorgfaltspflichtverletzung ausgeschlossen wird – eine entsprechende Bestimmung darf die persönliche vermögensmäßige Haftung eines Vorstands wegen einer Verletzung der Treuepflicht jedoch nicht verhindern. Die insofern einschlägige Vorschrift, Abschnitt 102(b)(7), soll unternehmerische Kreativität fördern und das gutgläubige Eingehen von Risiken erleichtern, um den wirtschaftlichen Wert für die Gesellschafter zu mehren.
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